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Mit diesen Bedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Reisendem , der die Leistungen von pl-bike-passion in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Rad-Reiseveranstalter (RRVA) geregelt. Sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. 1. Abschluss des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bieten Sie dem RRVA den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RRVA zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RRVA dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird diese Abweichung für Sie verbindlich, wenn Sie dem RRVA innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklären.
2. Bezahlung: Nach Eingang der Anmeldebestätigung/Rechnung bei Ihnen ist innerhalb von 30 Tagen eine Anzahlung von € 50,- bzw. zu leisten. Der vollständige Reisepreis muss spätestens 20 Tage vor Abreise ohne nochmalige Zahlungsaufforderung beim RRVA eingegangen sein. Sollte der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis sofort fällig. - Selbstverständlich können Sie Ihren Reisepreis mit allen üblichen Zahlungsarten begleichen. 3. Leistungen: Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Die im Prospekt/Internet-Seite enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt/Internet-Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 4. Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom RRVA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RRVA ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Prospekt/Internet genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Änderung oder Absage hat der Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu erklären. Der RRVA ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen. Eine nachträgliche Änderung des Reisepreises ist nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reiseantritt mehr als vier Monate liegen und wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, Leistungsträgerkosten sowie der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Die Mitteilung über die Erhöhung des Reisepreises ist vom RRVA mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Reisepreises zu versehen. Die Änderung des Reisepreises oder eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung teilt der RRVA Ihnen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mit, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisebeginn. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. 5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen: Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Zur Glaubhaftmachung eines Rücktritts empfehlen wir Ihnen die Schriftform. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung beim RRVA. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so kann der RRVA Ersatz für die getroffenen Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der RRVA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: Für langfristige Rücktritte von Festanmeldungen (bis 60 Tage vor Reisebeginn) wird eine Rücktrittsgebühr von Euro 100,- pro Person berechnet. Für kurzfristige Annullierungen bis 30 Tage vor Reisebeginn werden 100% des Reisepreises berechnet. Besondere Rücktrittsbedingungen können auch gelten, wenn diese auf den Programmen bzw. der Buchungsbestätigung der Reise vermerkt sind. Der RRVA kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft und Reiseziel) können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, bis einschließlich 21. Tag vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50,- pro Person berücksichtigt werden. Ab dem 20. Tag können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu obigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügigere Kosten verursachen. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass statt Ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RRVA kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der RRVA vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RRVA bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7. Reiseversicherungen: Im Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (Ausrüstung, Reiserücktritt, Reisegepäck, Krankheit, etc.) eingeschlossen. Beachten Sie hierzu bitte auf unserer Seite "Wichtige Infos" den Hinweis auf eine Reiseversicherung. 8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter: Der RRVA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Bei Absage der Reise wegen Nichterreichung der angegebenen Mindestteilnehmerzahl wird der eingezahlte Betrag voll erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. b) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz Abmahnung von Ihnen nachhaltig gestört wird oder Sie sich in starkem Maß vertragswidrig verhalten, so dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RRVA in einem solchen Fall, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und eventuelle Erstattungen durch die Leistungsträger anrechnen lassen. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. 9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen Umständen: Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können der RRVA als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RRVA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RRVA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung beinhaltet, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 10. Haftung des Reiseveranstalters: Der RRVA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (sofern der RRVA nicht vor Vertragsschluss eine Änderung unserer Prospektangaben erklärt hat und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der RRVA haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit sowohl des RRVA als auch der beauftragten Erfüllungsgehilfen. Für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften maßgebend. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RRVA insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Ausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Ihnen gegenüber ausdrücklich hinzuweisen ist und die wir Ihnen auf Wunsch zugänglich machen. Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen usw., die nicht ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung einbezogen wurden, sind am Urlaubsziel von Ihnen selbst zu buchen. Sie fallen daher nicht in den Verantwortungsbereich des RRVA. 11. Haftungsbeschränkung: Die vertragliche Haftung des RRVA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RRVA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei deliktischer Haftung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des RRVA pro Teilnehmer und Reise auf Euro 1.000,- bzw., wenn der Reisepreis des Teilnehmers Euro 1.000,- übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Der RRVA empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung . Für alle Schadensersatzansprüche gegen den RRVA aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RRVA bei Personenschäden bis Euro 7.500,- je Kunde und Reise. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den RRVA ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Wie bereits erwähnt, sind die meisten der vom RRVA angebotenen Reisen keine Pauschalreisen im herkömmlichen Sinne. Diese Gegebenheiten beinhalten unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des RRVA Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des RRVA als ausgeschlossen. Bei Reisen mit besonderen Risiken, z.B. mit Expeditionscharakter oder Entdeckertouren, übernehmen wir im Hinblick auf diese Risiken (z.B. planmäßige Programmdurchführung) keine Haftung. Der RRVA haftet auch nicht für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung div. Geländefahrzeuge, Autos, Minibusse, Boote, Schlauchboote vorkommen können oder für Unfälle oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Exkursionen, Besichtigungen usw. An Programmteilen wie Wanderungen, Bergbesteigungen, Baden, sportlichen Betätigungen aller Art (z.B. Reiten, Fahrradtouren) sowie ähnlichen mit Risiken verbundenen Betätigungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Wertsachen, etc.) - durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastung wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen, Wanderungen, Bergbesteigungen, etc. - kann der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in eigenen Fahrzeugen oder auf Last-/Tragtieren ist jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Beschädigung oder Verlust geführt hat. Eine Haftung des RRVA ist ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den RRVA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter 12. Gewährleistung: a) Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RRVA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RRVA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. b) Minderung des Reisepreises - Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. c) Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RRVA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RRVA erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RRVA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RRVA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. d) Schadensersatz - Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RRVA nicht zu vertreten hat. 13. Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrnehmung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem angezeigt werden 14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen gegenüber pl-bike-passion, Peter Lücke, Sonnenrain 9, 72218 Wildberg. Reiseleiter, Leistungsträger oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Maßgebend für die Geltendmachung der Ansprüche ist der Tag des Eingangs beim RRVA. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren sechs Monate nach Beendigung der Reise. Haben Sie etwaige Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der RRVA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften: Der RRVA steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Aktuelle Angaben erhält der Kunde mit der Buchungsbestätigung. Der RRVA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RRVA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RRVA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Als Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriftenerwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RRVA bedingt sind. 16. Reiseleitung: Ein im Prospekt oder in den Reiseunterlagen namentlich genannter Reiseleiter ist nicht Bestandteil des Reisevertrages und muss stets unverbindlich bleiben. Der RRVA muss sich Änderungen auch kurzfristig vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages. 17. Einzelzimmer: Einzelzimmer stehen oftmals nur in beschränkter Anzahl zur Verfügung und können trotz gemachter Zusage nicht immer garantiert werden. Bei etwa notwendiger Zusammenlegung in Doppelzimmer erfolgt Rückzahlung des für das Einzelzimmer bezahlten Zuschlags. Weitergehende Ansprüche können nicht anerkannt werden. 18. Allgemeines: Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. 19. Gesetzliche Allgemeines: Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes im Sinne des Par. 651 a ff. BGB. 20. Allgemeine Bestimmungen: Alle Angaben im Prospekt/Internet-Seite gelten vorbehaltlich Änderungen. Die Angaben werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigung veröffentlicht 21. Gerichtsstand: Der Reisende kann den RRVA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des RRVA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RRVA maßgebend. Mit diesen Bedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Reisendem , der die Leistungen von pl-bike-passion in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem Rad-Reiseveranstalter (RRVA) geregelt. Sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.
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